Berufsdermatologie
Hautprobleme am Arbeitsplatz gehören in die berufsdermatologische Fachsprechstunde
Endlich eine Lehrstelle nach vielen Bewerbungen und dann nach wenigen Monaten juckende Hautrötungen an den Handrücken! Oder schon 20 Jahre im Baugewerbe und plötzlich nässende Bläschen an den Fingern!
Berufsbedingte Hautprobleme im Sinne einer Verschlimmerung bis hin zu chronischen schweren Ekzemen auf dem Boden einer Kontaktsensibilisierung mit dem Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit und Berufsunfähigkeit stellen ein häufiges Problem in der Bevölkerung dar. Fie Prävalenz von Handekzemen liegt bei ca. 10%, die von schweren chronischen Handekzemen nach Untersuchungen von Prof. Diepgen (Heidelberg) bei 5-7%, Tendenz eher zunehmend.
Hauterkrankungen liegen nach Häufigkeit auf Platz 3 der anerkannten Berufserkrankungen (Platz 1 Lärmschwerhörigkeit, Platz 2 Asbestose der Lunge). So entwickeln 60% der Friseure, 27% des Krankenpflegepersonals und 15% der Metallarbeiter im 1. Ausbildungsjahr ein Handekzem.
Nur eine frühzeitige Diagnose, sowie konsequente Präventions- und Therapiemaßnahmen können die Betroffenen im Beruf halten, sowie eine (weitere) Allergesierung und/oder Chronifizierung verhindern!
Überweisungspflicht
Im Ärzteabkommen §41 (1) ist festgelegt: „Es besteht immer eine Vorstellungspflicht beim Hautarzt, wenn beim Versicherten der V.a. eine berufliche Entstehung oder auch nur Verschlimmerung einer Hautveränderung gegeben ist!“
Dies trifft auf die vermehrte Rötung und Trockenheit der Hände bei Friseurinnen genauso zu wie bei Rhagaden beim Metalarbeiter oder Bläschenbildung beim Mauerer. Typische anamnestische Hinweise können die Verschlimmerung der Beschwerden am Arbeitsplatz und die merkliche Besserung/Abheilung am Wochenende oder im Urlaub sein.
Die Überweisung zum Dermatologen wird nach UV-GOÄ gesondert vergütet.
Hautarztbericht und BG-liches §3-Hautarztverfahren
Jeder Verdachtsfall muss abgeklärt werden
Schon nur beim Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang zur Hautveränderung muss ein solches Hautarztverfahren eingeleitet werden. Die dazu erforderliche umfangreiche allergologische Abklärung läuft dabei auch schon über die zuständige BG. Dies ist sehr wichtig, weil die gesetzlichen Krankenkassen die ohnehin schon eingeschränkten Allergie-Testungen in solchen Fällen überhaupt nicht übernehmen.
Ziel eines Hautarztverfahrens ist den Betroffenen in seinem Beruf zu halten; die Angst, Nachteile durch ein BG-Verfahren am Arbeitsplatz zu erleiden ist unbegründet. In bestimmten Fällen ist es sogar möglich, die Benachrichtigung des Arbeitgebers auszuschließen. Nach der ausführlichen allergologischen Diagnostik und anschließenden Berichterstattung wird in der Regel von den BGen ein §3-Heilverfahren eingeleitet. Über einen Zeitraum von 6 Monaten (oder länger) übernimmt dabei die Berufsgenossenschaft sämtliche Hautschutz- und Hauttherapie-Maßnahmen!
Das heißt für den Patienten regelmäßige Kontrollen des Hautzustandes beim Facharzt ohne Kassengebühr, alle Medikamente ohne Zuzahlung und die Gestellung sämtlicher Pflegeprodukte.
Begleitende Maßnahmen können außerdem die Überprüfung der Arbeitsplatz-Situation durch den TAD (Technischer Aufsichtsdienst der BG) und/oder die Absolvierung eines 2-tägigen Hautschutzseminars sein.
Die Wiederherstellung und Stabilisierung des Hautzustandes unter Alltagsbedingungen ist oberstes Ziel!
Hautarztbericht
Prävention und Innovative Therapie gehen „Hand in Hand“
Leitlinien-Orientierung ist auch beim Chronischen Handekzem unabdingbar, denn es gibt mehr als „Kortison“!
Ca. 7% der Bevölkerung leidet an schweren Handekzemen, die Ursachen liegen natürlich nicht nur im beruflichen Umfeld. Vielfach kommen gleich mehrere Faktoren bei den Patienten zusammen, man spricht auch von multifaktorieller Verursachung durch Veranlagung (Atopie), Allergie und Irritationen.
Für die Betroffenen, die oft schon jahrelang unter der Erkrankung hohe Einbußen an Lebensqualität erleiden, kommt es nach entsprechender Diagnostik nicht nur auf eine Vermeidung der Irritantion und Allergene im Sinne einer (Sekundär-) Prävention und eine kontinuierliche Basispflege an, sondern auch auf eine effektive Therapie.
Die konsequente Orientierung an der aktualisierten S2k-Leitlinie des Chronischen Handekzems (CHE) ist für unsere Praxis selbstverständlich!
Angeboten werden alle Optionen der Leitlinie, insbesondere haben wir umfangreiche Erfahrung in der Behandlung mit den verschiedenen Systemtherapeutika, neue Therapieoptionen, die an Wirksamkeit allen bisherigen Verfahren deutlich überlegen sind und für die Patienten zwar auch keine Heilung ermöglicht, aber eine meist seit Jahren nicht mehr gekannte Symptomfreiheit und Krankheitskontrolle.
AWMF_013-053_S2k_Diagnostik-Praevention-Therapie-Handekzem_2023-05
Berufsbedingter Hautkrebs (BK 5103)
Seit Januar 2015 gibt es nun mittlerweile die BK 5103 - Hautkrebs als Berufskrankheit und mittlerweile stelle diese Berufskrankheit einer der Häufigsten überhaupt dar. Wie zitieren dazu jetzt die Verlautbarung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) von deren Homepage:
"Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien. Damit sind sie als "Outdoorworker" nicht nur in der Freizeit, sondern oft auch im Beruf der Sonnenstrahlung "ausgesetzt". Heute ist die Wissenschaft davon überzeugt, dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Strahlung der Sonne auch "arbeitsbedingt" verursacht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Berufskrankheit in die sog. Berufskrankheitenliste aufgenommen. Hiernach können multiple "aktinische Keratosen" -Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms-, sowie das Plattenepithelkarzinom selbst als Berufskrankheit der Nummer 5103 anerkannt werden. Aktinische Keratosen gelten für sich genommen schon als kanzeröse Veränderung und sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Erreichen sie ein bestimmtes Ausmaß (= multipel), können sie als Berufskrankheit gelten. Andere Hautkrebsarten, z.B. die häufig vorkommenden Basalzellkarzinome sowie die als besonders bösartige Tumore bekannten Subtypen des malignen Melanoms, sind nicht von der wissenschaftlichen Begründung zur Aufnahme der neuen Berufskrankheit erfasst. Für Basalzellkarzinome und Melanome gibt es aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse zu der Frage, ob sie durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht sein können. Folglich konnte von den Beratern des BMAS eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste auch nicht empfohlen werden. Nicht ausreichend durch wissenschaftliche Studien belegt ist bisher auch, ob eine UV-Strahlungsexposition aus künstlichen Strahlungsquellen, zum Beispiel durch das Schweißen, das Erkrankungsrisiko erhöht. Hier gibt es weiterhin Forschungsbedarf, den die DGUV in neuen Forschungsprojekten umsetzt. Bei auffälligen Hautveränderungen wird grundsätzlich empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Wird dann eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht, dass diese arbeitsbedingt verursacht ist, meldet der Arzt die Erkrankung mit der sog. Berufskrankheitenanzeige (Vordruck F6000) an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, werden alle weiteren Leistungen durch die Unfallversicherung übernommen und koordiniert."
Als zertifizierte Hautkrebspraxis können wir sowohl die Antragstellung einleiten, notwendige Behandlungen durchführen, als auch die Nachsorge nach BK-Anerkennung übernehmen.
Siehe aber auch "Behandlungsspektrum Hautkrebs".